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   BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66   

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BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66 (https://dejure.org/1968,6729)
BSG, Entscheidung vom 01.02.1968 - 10 RV 333/66 (https://dejure.org/1968,6729)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 1968 - 10 RV 333/66 (https://dejure.org/1968,6729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleiches - Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte - Kein Erfordernis eines Kindes aus dem Verlöbnis für die Bräuteversorgung - Wirtschaftlicher Schaden bei der hinterlassenen Braut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 286
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.12.1963 - 7 RV 1302/61
    Auszug aus BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66
    Bei dem Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Begrenzung weitgehend ungewiß ist und der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - in BVBl 1966, 66 und Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65; Urteil des 9. Senats vom 27. Mai 1959 - 9 RV 1062/57 - in BSG 10, 51 ff; Urteil des 7. Senats vom 18. Dezember 1963 - 7 RV 1302/61 - in Breithaupt 1964, 327; s. insbesondere auch Bachof, JZ 1955 S. 97 ff).
  • BSG, 07.12.1965 - 10 RV 291/64
    Auszug aus BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66
    Bei dem Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Begrenzung weitgehend ungewiß ist und der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - in BVBl 1966, 66 und Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65; Urteil des 9. Senats vom 27. Mai 1959 - 9 RV 1062/57 - in BSG 10, 51 ff; Urteil des 7. Senats vom 18. Dezember 1963 - 7 RV 1302/61 - in Breithaupt 1964, 327; s. insbesondere auch Bachof, JZ 1955 S. 97 ff).
  • BSG, 27.05.1959 - 9 RV 1062/57

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente - Gerichtliche Überprüfung einer

    Auszug aus BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66
    Bei dem Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Begrenzung weitgehend ungewiß ist und der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - in BVBl 1966, 66 und Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65; Urteil des 9. Senats vom 27. Mai 1959 - 9 RV 1062/57 - in BSG 10, 51 ff; Urteil des 7. Senats vom 18. Dezember 1963 - 7 RV 1302/61 - in Breithaupt 1964, 327; s. insbesondere auch Bachof, JZ 1955 S. 97 ff).
  • BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65

    Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung

    Auszug aus BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66
    Bei dem Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Begrenzung weitgehend ungewiß ist und der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - in BVBl 1966, 66 und Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65; Urteil des 9. Senats vom 27. Mai 1959 - 9 RV 1062/57 - in BSG 10, 51 ff; Urteil des 7. Senats vom 18. Dezember 1963 - 7 RV 1302/61 - in Breithaupt 1964, 327; s. insbesondere auch Bachof, JZ 1955 S. 97 ff).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Dies habe das Bundessozialgericht für die Kriegsopferversorgung, die Soldatenversorgung sowie für die Opferentschädigung entschieden (Verweis auf BSGE 27, 286 ; BSG, Urteil vom 20. Mai 1970, 8 RV 305/69 [JURIS]; BSG, FamRZ 1992, S. 808 ).
  • BSG, 17.03.1970 - 9 RV 682/68

    Anspruch auf Brautversorgung nach § 89 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei

    Nach dem Bundessozialgerichtsurteil (BSG-Urteil) vom 1. Februar 1968 - 10 RV 333/66 - komme es darauf an, ob die Braut durch den Verlust ihres Verlobten in persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung in eine ähnliche Lage geraten sei wie eine Ehefrau, die ihren Ehemann durch schädigende Einwirkungen i. S. des § 1 BVG verloren habe.

    Wie insbesondere der 10. Senat des BSG in der Sache 10 RV 333/66 hervorgehoben habe, müsse sich die Beurteilung an dem jeweiligen Versorgungsanspruch orientieren, an dessen Stelle ein Ausgleich nach § 89 BVG geltend gemacht werde.

    Ist ein unbestimmter Rechtsbegriff - wie hier - in einer Vorschrift über eine Kannleistung enthalten, so steht der Verwaltungsbehörde allerdings bei der Wertung der gegebenen Tatsachen darauf hin, ob sie sich unter den Begriff der besonderen Härte subsumieren lassen, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, doch ist vom Gericht nachzuprüfen, ob die Verwaltungsbehörde diesen Spielraum eingehalten hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1959 in BSG 10, 51, 53 sowie Urteil des 10. Senats des BSG vom 1. Februar 1968 - 10 RV 333/66 - in SozR Nr. 2 zu § 89 BVG und die in beiden Entscheidungen genannten Zitate).

    Daß eine solche unbillige Härte dann gegeben sein kann, wenn trotz festen Willens beider Verlobten die Eheschließung durch den Kriegstod des Verlobten verhindert worden und die Verlobte dadurch in eine Lage geraten ist, die der einer Kriegerwitwe ähnelt, bedarf keiner näheren Begründung, zumal, wie der 10. Senat des BSG in dem bereits zitierten Urteil vom 1. Februar 1968 (aaO Ca 7) zutreffend ausgeführt hat, der Umstand, daß die Bräuteversorgung in § 2 der o.g. Verordnung vom 3. April 1941 ausdrücklich geregelt war, zu dem Schluß berechtigt, daß der Gesetzgeber diese Bräuteversorgung zwar nicht in das BVG übernehmen, sie aber dem weiten Rahmen des § 89 BVG überlassen und bei einer "besonderen Härte" zulassen wollte.

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen

    Der Widerlegungstatbestand der "besonderen Umstände", dessen Beurteilungsspielraum der richterlichen Kontrolle unterliegt (zu s 38 Abs. 2 BVG aF: BSGE 10, 51, 53; ebenso BSGE 27, 286, 287 : SozR Nr. 2;zu 5 89 BVG; BSGE 31, 83, 8ü : SozR Nr. 4 zu S 89 BVG), gebietet jedenfalls für Fallkonstellationen der zugrundeliegenden und ähnlicher Art eine typisierende Betrachtungsweise.
  • BSG, 11.09.1975 - 9 RV 152/74

    Härteausgleich - Brautversorgung - Dauer der Ehe

    Die andersartigen Rechtsvorschriften, auf denen die "Brautversorgung" der Klägerin 1940/42 beruhte, und zwar die rückwirkend ab 26. August 1939 in Kraft gesetzte Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und "Versorgungsgesetz vom 5. April 1941 (BGBl I 194), vorher der im Fall der Klägerin angewendete 0KW-Erlaß, hattenaus bevölkerungspolitischen Gründen großzügigere Voraussetzungen als 5 89 BVG festgelegt (BSG 27, 286, 291)° Entgegen der Ansicht der Revision ist im Fall der Klägerin auch ein Tatbestand, der die Voraussetzung des © 44 Abs. 6 BVG bei einer Witwenversorgung erfüllen würde, nicht gegeben.

    Die Witwe, an deren Versorgungsan5pruch sich die "besondere Härte" auszurichten hat, erhält die Grundrente als einen Unterhaltsersatz (BSG 27, 96, 99 = SozR Nr. 16 zu 5 38 BVG; SozR Nr. 18 zu © 38 BVG; BSG 27, 286, 289); daß sie durch den kriegsbedingten Tod ihres Ehemannes einen Schaden erlitten hat, wird " ohne Rücksicht.

    - wie übrigens auch für den Schadensausgleich der Vitwe (@ 40 a BVG; vorher © 41 Abs. } BVG idF des 1. NOG; tgl. BSG SozR Nr. 11 zu 5 41 BVG; BSG 32, 1 f = SozR Nr. 9 zu © 40 a BVG) (BSG 27, 286, 289 f).

    die Ehe mit G. entscheidend gestaltet (zu beruflichen Auswirkungen des Kriegstodes: BSG 27, 286, 289 f; BSG vom 51. August 1972 - 9 RV 68/71 -).

  • BSG, 17.05.1977 - 10 RV 37/76
    In seinem Urteil vom 1. Februar 1968 (BSGE 27, 286 = SozR BVG @ 89 Nr. 2) hat sich der erkennende Senat grundsätz- lich mit der Frage befaßt, ob auch und ggf. unter welchen anderen Voraussetzungen die Gewährung von Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs in Betracht kommen kann.

    Sie würde zunächst außer acht lassen, daß - wie das BSG insbesondere unter Hinweis auf das Fehlen einer dem 5 2 der Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 3. April 1944 (BGBl. I S. 494) entsprechenden Vorschrift im BVG wiederholt ausgeführt hat (BSGE 27, 286, 291; 31, 85; BSG SozR BVG 5 89 Nr. 5) die Bräuteversorgung bewußt.

    Demgemäß ist das BSG bisher stets davon ausgegangen, daß die Versorgung wegen besonderer Härte nicht generell für Fälle erfolgen soll, die nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind (BSGE 27, 286, 290; BSG SozR BVG % 89 Nr. 5}, und nicht zur Regelung grundlegender Probleme führen darf, die wegen ihrer Bedeutung nur vom Gesetzgeber geordnet werden können (BSGE 56, 87, 89).

  • BSG, 23.11.1971 - 8 RV 215/71
    Gemäß 5 89 Abso 4 BVG idF des hier maßgeblichen Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28°12.1966 (BGBl I 750) kann die Versorgungsverwaltung einem Antragsteller mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und"Sozialordnung (BMA) einen Ausgleich gewähren; sofern sich im Einzelfall aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben° Ein derartiger Härteausgleich (BSG) kommt - wie das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat (vgl° BSG 27, 286 ff; 51, 83 ff = BSG in SozR Nr" 2 und 4 zu 5 89 BVG) - vornehmlich auch den Bräuten der durch Kriegseinwirkung verstorbenen oder verschollenen Soldaten zugute" 'Da der Ausgleich vom Gesetz als Kannleistung normiert worden ist, handelt es sich um eine Ermessensleistung der Verwaltung, auf welche die einzelne Braut keinen Rechtsanspruch hat und deren Ablehnung durch die Kriegsopferversorgungsbehörde von den Gerichten grundsätzlich 6 ;.

    scheidung des BSG vom 4"2°1968 - «0 RV 555/66 (BSG 27, 286 ff, 290) (vgl° BMA vom 24° Oktober.

    sich ergebende besondere.Härte nur darin gesehen werden, daß ein Hinterbliebenenrentenanspruch Fehlens der Witwenwegen eigenschaft der Antragstellerin versagt werden muß° Die bedürftige Braut, deren Eheschließung durch den Kriegstod ihres Verlobten vereitelt worden ist, muß daher durch das Verlöbnis in eine Lage geraten sein, die der einer Kriegerwitwe gleicht (BSG 27, 286; 51, 85, 85)° Wie der Witwe eines Gefallenen muß auch ihr durch den Tod des Verlobten ein ausgleichungsbedürftiger wirtschaftlicher Schaden entstanden sein° Dieser kann nicht allein - worauf das LSG mit Recht hingewiesen hat - in dem Verlust der Aussicht auf späteren ehelichen Unterhalt gegenüber dem gefallenen Verlobten gesehen werden, weil sonst alle heiraümilligen Bräute ohne weiteres Versorgung erhalten würden, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl° dazu was.

  • BSG, 24.04.1991 - 9a RVg 2/90

    Keine Witwenversorgung bei Verlust des Verlobten durch eine Gewalttat

    Aus dem gesetzlichen Ausschluß einer "Brautversorgung" für Verlobte kann sich für den Geltungsbereich des OEG wegen eines Rechtsgrundes, über den die Gerichte zu befinden haben (BSGE 27, 286, 288 = SozR Nr. 2 zu § 89 BVG; BSG SozR 3850 § 54 Nr. 1), grundsätzlich nie im Einzelfall eine besondere Härte iS des § 89 BVG ergeben.

    Sie hat außer dem Tod des Verlobten durch schädigende Einwirkungen iS des § 1 BVG zusätzlich als Hindernis für eine Verwirklichung der Absicht, alsbald die Ehe zu schließen, gefordert, daß Kriegsereignisse der Gründung einer Ehe entgegengestanden haben müssen; außerdem muß die verlobte Frau durch diese Einwirkung und weitere Umstände, zB durch die Sorge für ein gemeinsames Kind (BSGE 27, 286), in eine wirtschaftliche Lage geraten sein, die derjenigen der versorgungsberechtigten Witwe nahekommt (vgl Zitate in BSGE 47, 123, 125 f; zur Ähnlichkeit im Verhältnis zum gesetzlichen Anspruchstyp als Merkmal besonderer Härte: BVerfGE 60, 16, 44 = SozR 3100 § 89 Nr. 10).

  • BSG, 30.08.1973 - 8 RV 608/72

    Kriegsopferversorgung - Brautversorgung - Ermessen der Verwaltung - Ständige

    begründet° Das LSG hat mit Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen° Der Klägerin kann ab Juli 1967 Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs nicht gewährt werden° Naeh @ 89 Abs° 4 BVG in der hier anzuwendenden, seit dem 1" Neuordnungsgesetz (NOG) vom 27° Juni 4960 (BGBl 1, 455) unverändert gebliebenen Fassung kann" sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriftenâ- ieses Gesetzes besondere Härten ergeben" mit Zustimmung des BMA ein Ausgleich gewährt werdeno Der BMA hat nach 5 89 Abs" 2 BVG mit dem Rundschreiben vom 14° Juni 1966 (BVBl 1966" 82) der Brautversorgung unter den dort genannten Voraussetzungen allgemein zugestimmt und sich in dem Rundschreiben vom 240 Oktober 4968 (BVB1 1968, 150) seine Zustimmung für einen Teil der in Betracht kommenden Fälle zwar vorbehalten7 sich aber ' den in der Rechtsprechung der Kriegsopfersenate für die Gewährung von Brautversorgung entwickelten Grundsätze angeschlossen° Nach der Rechtsprechung des BSG (vglo insb° BSG 27, 286; 547 85; 55" 292; 54" 96) liegt eine "besondere Härte"? die eine Brautversorgung nach % 89 BVG rechtfertigen kann, 5.

    entscheiden ist, wie sich ein derartiger unbestimmter Begriff zu der mit ihm verbundenen Ermessensermächtigung rechtsdogmatisch verhält, Ob die "besondere Härte" 1080 des 5 89 BVG nicht - wie das BSG bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (BSG 27, 286, 287; 54, 85, 84) - als unbestimmter Rechtsbegriff zu werten ist, sondern - ebenso wie der Begriff "unbillig" in der für die Eingriffsverwaltung geltenden Vorschrift des 5 454 Abgabenordnung nach dem Zitierten Beschluß GmS - lediglich des Inhalt und.

  • BSG, 18.02.1970 - 10 RV 75/68

    Witwenrente - Zweite Wiederheirat - Härteausgleich

    Reehtsbegriff handelt : SozR BVG % 89 BSG 27, 286 der eine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung für das Verwaltungshandeln der Versorgungsbehörde ist, und daß das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals bei einer Entscheidung der Versorgungdhehörde über einen beantragten Härteausgleieh der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl° BSG vom l8oDezember l965 in Breithaupt 1964, 527; BSG in SozR BVG % 89 N o l und 2; Urteil des erkennenden Senats vom 25° Mai 1969 - 10 EV 150/66)° Sind die Voraussetzungen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ("besondere Härte") nicht erfüllt, d"h° liegen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des S 89 Abs° 1 BVG für das Ermessenshandeln der Verwaltung nicht vor, dann ist die Ablehnung des Härteausgleichs immer rechtmäßig, weil unter keinen Umständen eine Leistung rechtmäßig in Ausübung eines Ermessens der Verwaltungsbehörde gewährt werden kann (vgl" BSG aaO)° Das trifft für den vorliegenden Fall zu() Der Härteausgleich des 5 89 Abs° 1 BVG stellt ein Reehtsin- EUR.

    Versorgungskette nicht auf die nächste oder Jede weitere Ehe ausgedehnt werden soll" Ebenso wie eine geschiedene und unterhaltsberechtigte Ehefrau, die aus freiem Entschluß eine weitere Ehe eingeht, ihre Unterhal sansprüche gegen den geschiedenen Ehemann endgültig und ohne Aussicht auf Wiederaufleben verliert, gehen auch die erweiterten Versorgungsansprüche des 5 44 BVG endgültig und ersatzlos verw loren" wenn die Kriegerwitwe nach"Auflösung der "neuen Ehe" eine weitere Ehe eingeht" Eine Fortsetzung der Versorgungskette ist vom Gesetzgeber bewußt ausgeschlossen" Daraus folgt, daß ein Härteausgleich nach 5 89 Abso l BVG jedenfalls nicht mit der Begründung hergeleitet werden kann? die Versagung des Versorgungsanspruchs bei Eingehen oder Scheitern einer weiteren Ehe stelle eine unbillige Härte dar" Der Gesetzgeber hat den Kreis der versorgungsberechtigteh Kriegerwitwen eindeutig abgegrenzt; eine Erweiterung dieses Kreises durch bloße Verwaltungsentscheidung würde den Rahmen des Gesetzes sprengen und eine unzulässige Einmischung der Verwaltung in die durch das Grundgesetz festgelegten Aufgaben und Rechte des Gesetzgebers bedeuteno Dieser Auffassung widerspricht nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom l° Februar 1968 ("Bräute-Urteil"9 abgedruckt SOZR BVG @ 89 Nro 2 = BSG 27, 286), in der ausgesprochen ist, daß auch der Verlobten eines gefallenen Sol" daten Hintrbliebenenansprüche im Nege des Härteausgleiehs 15.

  • BSG, 31.08.1972 - 9 RV 68/71
    Klägerin am 50 Februar 1974 Revision eingelegt und sie innerhalb der nach 5 464 Abs° 4 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verlängerten Frist folgendermaßen begründet: Das LSG habe den Begriff der besonderen Härte einengend aus» gelegt und dabei die Vorschrift des 5 89 Abs° 1 BVG verletzt° Anknüpfend an die Rechtsprechung (insbesondere BSG 27, 286) hätte das LSG aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Klägerin durch das Verlöbnis und den nachfolgenden Kriegstod des S, einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe und dadurch in eine Lage geraten sei, die der einer versorgungsberechtigten Witwe nahekomme°.

    Das LSG hat zutreffend entschieden, daß @ 89 Abs, 4 BVG nicht verletzt ist, weil die Vereitelung der Heiratsabsicht durch den Kriegstod des Verlobten in diesem Fall keine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift darstellt° Der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Härte" wurde zu der Zeit, als die Klägerin erstmals Versorgung beantragte, hinsichtlich der Brautversorgung noch mit der Einschränkung verstanden, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen sein müsse, für das die unverheiratete Mutter zu sorgen habe (vgl° BMA Rundschreiben vom 44" 70 4966, BVBl 4966, 82 Nr, 45)" Dieser Einschränkung hat jedoch die Rechtsprechung (BSG 27, 286, 289) nicht beigepflichtét, vielmehr das ausschlaggebende Kriterium darin erblickt, daß die Braut wegen ihrer Verlobung mit dem später Gefallenen in eine Lage geraten ist, die der einer versorgungsberechtigten Witwe nahekommt (aaO, Seite 288)° Das wird zwar in der Regel, jedoch nicht ausschließlich beim Vorhandensein eines aus.

  • BSG, 18.08.1983 - 7 RAr 101/81

    Angemessene Höhe des Auszahlungsbetrags - Beurteilungsspielraum des

  • BSG, 25.01.1972 - 9 RV 184/71

    Brautversorgung - Härteausgleich - Ehehinderndes Kriegsereignis

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvR 191/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Renten- und Versorgungsrecht

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVi 1/81

    Impfempfehlung - Besondere Härte - Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz

  • BSG, 26.02.1992 - 9a RV 8/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte - Billigung einer

  • BSG, 04.05.1977 - 9 RV 58/76
  • BSG, 14.03.1972 - 9 RV 524/70

    Brautversorgung - Besondere Härte - Fehlender Witwenrentenanspruch

  • BSG, 29.03.1977 - 9 RV 196/75
  • BSG, 16.10.1974 - 10 RV 655/73
  • BSG, 30.08.1973 - 9 RV 679/72
  • BSG, 14.03.1972 - 9 RV 254/71
  • BSG, 20.05.1970 - 8 RV 305/69
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